WICHTIGER HINWEIS FÜR UNSERE KUNDEN
FlexStrom legt großen Wert auf eine faire und langfristige Vertragsbeziehung. Daher gilt es, durch die nachfolgende Klarstellung eventuelle Missverständnisse bei zukünftigen Kunden von FlexStrom zu vermeiden: FlexStrom ist ein unabhängiger Energieversorger,
der in keiner Form eigentumsrechtlich mit einem Stadtwerk oder einem regionalen Stromunternehmen verbunden ist. Ihr FlexStrom Berater kommt also nicht „von dem örtlichen Stadtwerk“. Er agiert weder „im Auftrag Ihres bisherigen Stromversorgers“ noch
„in Zusammenarbeit“ mit diesem. Durch den Abschluss Ihres Stromvertrages mit FlexStrom wird Ihr bestehender Stromliefervertrag gekündigt. Dies übernimmt FlexStrom als Ihr neuer Anbieter gern für Sie. Als unabhängiger Versorger nutzt FlexStrom das
bestehende örtliche Stromnetz. Dies geschieht auf der Basis eines Vertrages mit dem Stromnetzbetreiber. Dies ist in der Regel das örtliche Stadtwerk. Eine darüber hinaus bestehende Zusammenarbeit gibt es nicht. Ihr FlexStrom Berater ist nicht berechtigt,
Kundendaten von Kunden eines örtlichen Stromversorgers zu erfragen, um einen Adressenabgleich für diesen Versorger vorzunehmen. Unberechtigt erworbene Daten dürfen nicht in einen FlexStrom Auftrag übertragen werden ohne den entsprechenden Hinweis,
dass es sich hierbei um einen Auftrag für die Strombelieferung durch FlexStrom handelt, der eine Kündigung Ihres bisherigen Stromliefervertrags bedeutet und von Ihnen mit Ihrer Unterschrift bestätigt wird.
1. Geltungsbereich, Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
1.1. Bei Zustandekommen dieses Vertrages liefert FlexStrom Ihnen Ihren gesamten Strombedarf an die im Auftragsformular angegebene
Abnahmestelle für je einen Zähler. Für jeden weiteren Zähler müssen Sie einen gesonderten Auftrag erteilen. Die Belieferung
ist auf einen Jahresstromverbrauch von 100 000 kWh jährlich und eine Anschlussleistung von max. 30 kW pro Abnahmestelle beschränkt.
1.2. Der Vertrag kommt mit Bestätigung in Textform durch FlexStrom zustande (Vertragsbestätigung), welche innerhalb von 2 Wochen
nach Eingang des Angebots bei FlexStrom erfolgt.
1.3. FlexStrom behält sich die Nichtannahme des Vertragsangebots ohne Angabe von Gründen vor, z. B. wenn der Zahlungsanspruch
von FlexStrom gefährdet erscheint.
1.4. Das Vertragsverhältnis ist auflösend bedingt dadurch,
· dass Ihr bestehender Stromlieferungsvertrag vom sogenannten Vorversorger nicht auf FlexStrom umgestellt werden kann;
· dass FlexStrom feststellt, dass Ihr Zähler bei dem Netzbetreiber als Abnahmestelle mit tagesparameterabhängigem/temperaturabhängigem
Lastprofil (TLP) für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen registriert ist. Zu den unterbrechbaren Verbrauchs
einrichtungen zählen insbesondere Speicherheizung getrennte Messung (zwei Zähler), Speicherheizung gemeinsame Messung
(1 Zähler) und Wärmepumpe und Direktheizung getrennte Messung (2 Zähler);
· dass FlexStrom feststellt, dass Photovoltaikanlagen betrieben werden, die nicht in das öffentliche Netz, sondern in Ihr Hausnetz
direkt einspeisen.
1.5. Bei Eintreten einer Bedingung nach Ziffer 1.4. ist FlexStrom von jeder Haftung befreit, es sei denn, dass sie die Pflicht zur Umstellung
schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat. Die Haftung der FlexStrom, deren gesetzlichen Vertretern
und Erfüllungsgehilfen ist auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise entstehen und die für FlexStrom im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vernünftigerweise voraussehbar waren, sofern die Verletzung der vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig
oder vorsätzlich erfolgte. Für das Verschulden des Vorversorgers oder Verteilnetzbetreibers übernimmt FlexStrom keine Haftung.
1.6 Das Angebot beschränkt sich auf das physikalisch belieferbare deutsche Stromnetz. Abnahmestellen, an denen eine Wärmepumpe
oder eine Nachtspeicherheizung betrieben wird, werden nicht beliefert. Lieferort ist die unterseitige Klemme am Hauptsicherungskasten
des Hausanschlusses.
2. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit, Rücktritt, Kündigung
2.1. Die Umstellung Ihres Belieferungsvertrages vom Vorversorger erfolgt durch FlexStrom unentgeltlich und so zügig wie möglich.
FlexStrom bemüht sich dabei, den von Ihnen angegebenen Wunschtermin einzuhalten. Stellt sich jedoch heraus, dass eine Vertragsbindung
mit dem Vorversorger besteht, durch die der Wunschtermin um mehr als sechs Monate überschritten werden müsste, haben
beide Parteien ein Recht zum Rücktritt von dem Vertrag. Das Recht zum Rücktritt aus einem anderen Grunde bleibt unberührt. Im
Falle eines Rücktritts findet eine Verzinsung der vorausbezahlten Beträge nicht statt.
2.2. Sollte eine Belieferung aus technischen oder anderen Gründen endgültig nicht möglich sein (vgl. Ziffer 1.4.), so wird FlexStrom
Ihnen dies unverzüglich mitteilen. Mit dieser Mitteilung gilt die auflösende Bedingung als eingetreten und der Vertrag ist aufgelöst.
Ziffer 2.1., Satz 5 gilt entsprechend.
2.3. Die Belieferung beginnt zum Monatsanfang, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde bzw. es sich bei Ihrem
Auftrag nicht um einen Neueinzug handelt. Sie setzt die Bestätigung der Kündigung durch Ihren Vorlieferanten und die Bestätigung
des Beginns der Netznutzung durch Ihren Netzbetreiber gegenüber FlexStrom voraus.
2.4. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können die Parteien den Vertrag zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit mit einer Frist
von 6 Wochen kündigen. Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht eingehen, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate.
Sofern keine andere Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, die mit der Belieferung
durch FlexStrom beginnt. Haben Sie einen Vertrag ohne Mindestlaufzeit gewählt, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum
Monatsende.
2.5. Eine Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) und ist direkt an FlexStrom zu richten.
2.6. Haben Sie einen Pakettarif (vgl. 7.5.) gewählt und wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit nach Ziffer 2.4. –
also „unterjährig“ – beendet, etwa durch einvernehmliche Vertragsaufhebung oder fristlose Kündigung, so wird Ihr Verbrauch zeitanteilig
unter Anwendung der allgemeinen Erfahrungswerte der Elektrizitätswirtschaft (des sogenannten Standardlastprofils des
VDEW) abgerechnet.
3. Wirtschaftsauskunfteien-Klausel
3.1. Sie willigen ein, dass FlexStrom zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des
Stromlieferungsvertrages Ihre Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt und Wahrscheinlichkeitswerte verwendet, in
deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Unabhängig davon wird FlexStrom der Wirtschaftsauskunftei
auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur
erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der FlexStrom AG, eines Vertragspartners der Auskunftei oder der
Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange von Ihnen nicht beeinträchtigt werden.
3.2. FlexStrom gibt Ihnen jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die Wirtschaftsauskunftei, an die FlexStrom Ihre Daten übermittelt
und von der FlexStrom die jeweilige Auskunft erhalten hat. Ihre Anfrage per E-Mail richten Sie bitte an datenschutz@FlexStrom.de.
4. Änderung der AGB
FlexStrom wird eine Änderung dieser AGB nur durchführen, wenn das vertragliche Äquivalenzverhältnis nach Vertragsschluss durch
unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen oder weil die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt)
in nicht unbedeutendem Maße gestört wird. FlexStrom ist dann berechtigt, diese Bedingungen insoweit anzupassen bzw. zu ergänzen
als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bzw. der Ausgleich entstandener Vertragslücken
zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Die Änderung der AGB wird Ihnen
in Textform mitgeteilt. Sie gilt als genehmigt, wenn Sie nicht schriftlich Widerspruch erheben. Auf diese Folge wird FlexStrom Sie bei
der Bekanntgabe besonders hinweisen. Sie müssen den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen
an FlexStrom absenden.
5. Umzug
Sie haben FlexStrom einen Umzug spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen und das genaue Umzugsdatum und die neue Wohnanschrift
mitzuteilen. FlexStrom gewährt Ihnen ein Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn die Belieferung durch FlexStrom
an der neuen Abnahmestelle nicht möglich ist.
6. Ablesung
6.1. FlexStrom ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber, vom Grundversorger,
vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
6.2. FlexStrom kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse von FlexStrom an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung
im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. FlexStrom darf bei einem berechtigten Widerspruch nach
Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
6.3. Wenn der Netzbetreiber oder FlexStrom das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten
kann, darf FlexStrom den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer
Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde
eine nach Ziffer 6.2. verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
7. Preise, Boni, Abrechnung, Vorauszahlung
7.1. Die jeweils gültige Preisliste zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses ist Grundlage für diesen Vertrag. Bei Privatkunden handelt
es sich um Bruttopreise inklusive Steuern und Abgaben, bei Gewerbekunden verstehen sich die Preise jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Gewerbekunden sind solche, die elektrische Energie für gewerbliche oder selbständige Zwecke nutzen. FlexStrom behält sich vor,
die von Ihnen getroffene Einordnung als Privat- oder Gewerbekunde zu überprüfen. In Zweifelsfällen, in denen die Einordnung als
Privat- oder Gewerbekunde streitig werden sollte, gilt die entsprechende Einordnung, die der Vorversorger hierzu getroffen hatte.
7.2. Weicht der von Ihnen angegebene Stromverbrauch erheblich von der Jahresverbrauchsprognose, die FlexStrom von dem Netzbetreiber
erhält, oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden ab, ist FlexStrom berechtigt, einen Ihrem Verbrauch
angemessenen Verbrauchswert für Sie zu bestimmen und die Vorauszahlung entsprechend anzupassen. Falls Sie glaubhaft machen,
dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist als die Prognose des Netzbetreibers oder der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer
Kunden, wird FlexStrom dies angemessen berücksichtigen.
7.3. Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens
mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss
nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonusanspruch entfällt nach den folgenden Bestimmungen, wenn fällige
Abschlagsbeträge nicht oder nicht vollständig gezahlt werden:
| – | Kunden mit jährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch in voller Höhe, wenn der entsprechende Betrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei FlexStrom eingegangen ist, |
| – | Kunden mit halbjährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zur Hälfte, wenn der entsprechende Halbjahresbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei FlexStrom eingegangen ist, |
| – | Kunden mit vierteljährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zu einem Viertel, wenn der entsprechende Vierteljahresbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei FlexStrom eingegangen ist. |
| – | Kunden mit monatlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zu einem Zwölftel, wenn der entsprechende Monatsbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei FlexStrom eingegangen ist. |
Der Verlust des Bonusanspruchs tritt nicht ein, wenn Sie den fehlenden Zahlungseingang nicht zu vertreten haben oder der fehlende Zahlungseingang ein Viertel des fälligen Betrages, mindestens aber EUR 40,-, unterschreitet. 7.4. Die Höhe eines eventuellen Sonderabschlags richtet sich nach dem von Ihnen gewählten Tarif und kann der jeweils gültigen Preisliste entnommen werden. Der Sonderabschlag wird mit Lieferbeginn fällig. Die Verrechnung des Sonderabschlags erfolgt mit der Rechnung für den letzten Abrechnungszeitraum, die nach dem Wechsel zu einem Tarif ohne Sonderabschlag oder mit Beendigung der Vertragsbeziehung erstellt wird.
7.5. Der Abrechnungszeitraum wird von FlexStrom festgelegt und soll einen Zeitraum von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich, sofern FlexStrom der Zählerstand vorliegt. Ansonsten behält sich FlexStrom das Recht der Schätzung gemäß Ziffer 6 vor. Bei Pakettarifen, also dem Preismodell, bei dem Sie ein bestimmtes Stromkontingent zu einem Festpreis per Vorauszahlung erwerben, wird Ihnen ein eventueller Mehrverbrauch gesondert in Ihrer Jahresabrechnung berechnet; ein eventueller Minderverbrauch wird nicht erstattet.
7.6. Die Zahlung ist je nach Tarif monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich (bei Jahreszahlung ab dem 2. Belieferungsjahr 4 Wochen vor Beginn des folgenden Vertragsjahres, bei halbjährlicher Zahlung ab dem 2. Belieferungshalbjahr vier Wochen vor Beginn des Belieferungshalbjahres, ansonsten mit Beginn der jeweiligen Lieferperiode) per Bankeinzug oder Überweisung zu entrichten. Die Höhe des zur Zahlung fälligen Betrages entnehmen Sie der Tarifübersicht. Die monatliche Grundgebühr des jeweiligen Tarifes ist Ihrem Vorauszahlungsbetrag bereits hinzugerechnet.
7.7. Ab der 2. Mahnung berechnet FlexStrom Ihnen eine Unkostenpauschale von EUR 3,50 je Mahnung. Im Falle einer durch Sie verschuldeten Rückbuchung eines Bankeinzuges oder einer Kreditkartenabbuchung berechnet FlexStrom Ihnen für den entstandenen Schaden eine Pauschale von EUR 8,-. Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FlexStrom ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
7.8. FlexStrom wird Ihnen für den Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs einen Betrag von EUR 30,- berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere eines höheren Schadensersatzes, behält sich FlexStrom vor. Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei FlexStrom vorbehalten.
7.9. Gegen Ansprüche von FlexStrom kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
8. Kommunikation
8.1. FlexStrom ist berechtigt, Ihnen die Rechnung und sonstige Schreiben statt auf dem Postweg online zum Herunterladen bereitzustellen,
wenn Sie eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation angegeben haben. Über die Verfügbarkeit jeder neuen Rechnung und
jedes sonstigen Schreibens wird Ihnen FlexStrom eine Benachrichtigung an die angegebene E-Mail-Adresse schicken. Sie sind verpflichtet,
FlexStrom unverzüglich über eine Änderung Ihrer E-Mail-Adresse zu informieren sowie unter der angegebenen E-Mail-
Adresse eingehende E-Mails und Ihre Rechnungsdaten und sonstige Mitteilungen aus dem Online-Kundenbereich regelmäßig
abzurufen. Rechnungsdokumente und sonstige Schreiben werden für die Dauer von 13 Monaten nach Erstellungsdatum im Online-
Kundenbereich bereitgestellt. Neben der Bereitstellung im Online-Kundenbereich erhalten Sie keine Rechnung auf dem Postweg.
8.2. Die Login-Seite im Online-Kundenbereich ist in der Regel 24 Stunden täglich verfügbar. FlexStrom übernimmt jedoch weder eine
Gewähr für die ununterbrochene Erreichbarkeit noch für eine ununterbrochene Verfügbarkeit sämtlicher oben angegebener Funktionen.
9. Versorgungsunterbrechung
9.1. Die Verpflichtung zur Lieferung ruht, soweit und solange FlexStrom oder der jeweilige Netzbetreiber an der Bereitstellung oder
der Fortleitung elektrischer Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich
nicht zumutbar ist, gehindert ist. Ein eventuelles Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrecht des Kunden bleibt unberührt.
9.2. Die Belieferung kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten des Netzbetreibers oder zur Vermeidung eines drohenden
Netzzusammenbruchs unterbrochen werden. FlexStrom wird Sie rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten, soweit dies möglich
ist und die Beseitigung der Unterbrechung dadurch nicht verzögert wird.
9.3. FlexStrom kann die Lieferung fristlos einstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung
oder Beeinflussung der Messeinrichtungen oder um störende Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden.
10. Preisanpassung, Preisgarantie
10.1. Künftige Änderungen der Umsatzsteuer und der Stromsteuer kann FlexStrom zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
in Form einer Preisanpassung an Sie weitergeben, auch wenn eine Preisgarantie vereinbart wurde. Eine Ankündigungsfrist für die
Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für Sie besteht in diesem Fall nicht. Bei einer Senkung oder
einem Wegfall der vorgenannten Steuern ist FlexStrom ebenfalls zur entsprechenden Anpassung der Preise verpflichtet. FlexStrom
wird Sie über die angepassten Preise in geeigneter Weise informieren, z. B. mit der Jahresrechnung. S. 1 bis 3 gelten entsprechend
für die Umlage nach § 19 StromNEV, Konzessionsabgaben, gesetzlich veranlasste Belastungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie sonstige Steuern, Abgaben oder gesetzlich veranlasste Mehrbelastungen, mit der die
Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss zusätzlich belegt wird, mit der Maßgabe, dass Ihnen
solche Änderungen mit einer Frist von 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt werden und FlexStrom Ihnen ein Sonderkündigungsrecht
gewährt, welches Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Preisanpassung
schriftlich ausüben können.
10.2. Bei Gewerbekundenverträgen ist FlexStrom darüber hinaus berechtigt, Preisanpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen,
wenn sich während der Vertragslaufzeit die Kosten für die Strombeschaffung oder eine oder mehrere der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen
ändern. FlexStrom wird Sie über die Preisänderung schriftlich mindestens 6 Wochen vor deren Wirksamwerden informieren.
Die Preisänderung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung den Vertrag
schriftlich kündigen; auf diese Folge wird FlexStrom Sie besonders hinweisen.
10.3. Ist in Ihrem gewählten Tarif eine Preisgarantie für einen bestimmten Zeitraum enthalten, wird der Zeitraum bis zum Lieferbeginn
nicht auf die Laufzeit der von Ihnen erworbenen Preisgarantie angerechnet.
11. Kundendaten
Die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten werden von FlexStrom bzw. vom Netzbetreiber nach den Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung beteiligten
Unternehmen (z. B. zur Netznutzung und Abrechnung) unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes weitergegeben.
12. Abweichung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst
wenn FlexStrom derartigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn FlexStrom in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichenden Bedingungen des Kunden die Strombelieferung an den Kunden vorbehaltlos an den Kunden ausführt.
13. Außergerichtliche Streitbeilegung
Sollte es trotz des Bemühens von FlexStrom, den Bedürfnissen und Wünschen seiner Kunden gerecht zu werden, ausnahmsweise zu
einem Streitfall kommen, haben Sie u.a. die folgenden Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung:
13.1. FlexStrom hat für seine Kunden eine hausinterne Schlichtungsstelle eingerichtet, die sich in Streitfällen gern bemüht, schnell,
unbürokratisch und kulant eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie erreichen die Schlichtungsstelle per E-Mail unter
kundenanwalt@flexstrom.de.
13.2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz eine zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der
Energie eingerichtet. Sie erreichen diese unter Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin,
Telefon: 030 / 2757240-0, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de. Sofern Sie eine
Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragen, ist FlexStrom verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ihr Antrag
auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn FlexStrom im Verfahren nach § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat.
13.3. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich im Streitfalle an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität
und Gas zu wenden: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice,
Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon 030 / 22480-500 oder 01805 / 101000 – Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min;
Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min), Telefax: 030 / 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche
Sondervermögen sind.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, richtet sich der
Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2. FlexStrom hat das Recht, Dritte mit der Erbringung von Leistungen oder einem Teil von Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen
oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. In dem Fall, dass ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung
mit FlexStrom in deren Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei
Wochen nach Mitteilung der Vertragsübernahme zu kündigen.
Stand: 31.10.2012
