Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FlexStrom AG

WICHTIGER HINWEIS FÜR UNSERE KUNDEN
FlexStrom legt großen Wert auf eine faire und langfristige Vertragsbeziehung. Daher gilt es, durch die nachfolgende Klarstellung eventuelle Missverständnisse bei zukünftigen Kunden von FlexStrom zu vermeiden: FlexStrom ist ein unabhängiger Energieversorger, der in keiner Form eigentumsrechtlich mit einem Stadtwerk oder einem regionalen Stromunternehmen verbunden ist. Ihr FlexStrom-Berater kommt also nicht „von dem örtlichen Stadtwerk“. Er agiert weder „im Auftrag Ihres bisherigen Stromversorgers“ noch „in Zusammenarbeit“ mit diesem. Durch den Abschluss Ihres Stromvertrags mit FlexStrom wird Ihr bestehender Stromliefervertrag gekündigt. Dies übernimmt FlexStrom als Ihr neuer Anbieter gern für Sie. Als unabhängiger Versorger nutzt FlexStrom das bestehende örtliche Stromnetz. Dies geschieht auf der Basis eines Vertrags mit dem Stromnetzbetreiber. Dies ist in der Regel das örtliche Stadtwerk. Eine darüber hinaus bestehende Zusammenarbeit gibt es nicht. Ihr FlexStrom-Berater ist nicht berechtigt, Kundendaten von Kunden eines örtlichen Stromversorgers zu erfragen, um einen Adressenabgleich für diesen Versorger vorzunehmen. Unberechtigt erworbene Daten dürfen nicht in einen FlexStrom-Auftrag übertragen werden ohne den entsprechenden Hinweis, dass es sich hierbei um einen Auftrag für die Strombelieferung durch FlexStrom handelt, der eine Kündigung Ihres bisherigen Stromliefervertrags bedeutet und von Ihnen mit Ihrer Unterschrift bestätigt wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FlexStrom AG für Privat- und Gewerbekunden

1. Geltungsbereich, Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
1.1. Mit Zustandekommen dieses Vertrages liefert FlexStrom Ihnen Ihren gesamten Strombedarf an die im Auftragsformular angegebene Abnahmestelle. Die Belieferung ist auf einen Jahresstromverbrauch von 100.000 kWh jährlich und eine Anschlussleistung von max. 30 kW pro Abnahmestelle beschränkt.
1.2. Der Vertrag kommt mit Bestätigung in Textform durch FlexStrom zustande (Vertragsbestätigung), welche innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Angebots bei FlexStrom erfolgt.
1.3. FlexStrom behält sich den Ausschluss bestimmter Zahlungsarten oder die Nichtannahme des Vertragsangebots vor, insbesondere wenn der Zahlungsanspruch der FlexStrom gefährdet erscheint.
1.4. Das Vertragsverhältnis ist auflösend bedingt dadurch, dass Ihr bestehender Stromlieferungsvertrag vom sog. Vorversorger nicht auf FlexStrom umgestellt werden kann, oder dass FlexStrom feststellt, dass an Ihrer Abnahmestelle eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung betrieben wird bzw. dass Photovoltaikanlagen nicht in das öffentliche Netz, sondern in Ihr Hausnetz direkt einspeisen.
1.5. Bei Eintreten einer Bedingung nach Ziffer 1.4 ist FlexStrom von jeder Haftung befreit, es sei denn, dass sie die Pflicht zur Umstellung schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat. Die Haftung der FlexStrom, deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen ist auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise entstehen und die für FlexStrom im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren, sofern die Verletzung der vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Für das Verschulden des Vorversorgers oder Verteilnetzbetreibers übernimmt FlexStrom keine Haftung.
1.6 Das Angebot beschränkt sich auf das physikalisch belieferbare deutsche Stromnetz. Abnahmestellen, an denen eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung betrieben wird, werden nicht beliefert. Lieferort ist die unterseitige Klemme am Hauptsicherungskasten des Hausanschlusses.

2. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit, Kündigung
2.1. Der voraussichtliche Lieferbeginn wird Ihnen in Textform durch FlexStrom mitgeteilt. Die Umstellung Ihres Belieferungsvertrages vom Vorversorger erfolgt durch FlexStrom unentgeltlich und so zügig wie möglich. Die Umstellung Ihres Vertrages auf FlexStrom kann sich im Einzelfall aufgrund ungewöhnlicher Umstände, z. B. beim Vorversorger, verzögern. Sollte der Ihnen mitgeteilte voraussichtliche Liefertermin um mehr als 6 Monate überschritten werden, steht Ihnen das Recht zu, den Vertrag rückwirkend zu beenden, der FlexStrom hingegen nur, wenn die Lieferterminverzögerung auf Umständen beruht, die nicht von ihr zu vertreten sind. Durch Sie erfolgte Vorauszahlungen werden dann durch FlexStrom erstattet. Das Recht, den Vertrag aus einem sonstigen wichtigen Grund zu kündigen, wird hiervon nicht berührt. Aus einer Kündigung des Vertragsverhältnisses aufgrund einer Lieferverzögerung resultierende weitergehende Ansprüche gegen FlexStrom sind ausgeschlossen, es sei denn, FlexStrom hat die Lieferverzögerung zu vertreten. Es findet auch keine Verzinsung der vorausbezahlten Beträge statt.
2.2. Sollte eine Belieferung aus technischen oder anderen Gründen endgültig nicht möglich sein (vgl. Ziffer 1.4 dieser Bedingungen), so wird FlexStrom Ihnen dies unverzüglich mitteilen. Mit dieser Mitteilung gilt die auflösende Bedingung als eingetreten und der Vertrag ist aufgelöst. Ziffer 2.1, Satz 5-7 gelten entsprechend.
2.3. Der Beginn der Lieferung ist immer zum Monatsanfang (Ausnahme: Neueinzug) und richtet sich nach den notwendigen Bestätigungen der Kündigung bei Ihrem Vorlieferanten und der Bestätigung des Beginns der Netznutzung des Netzbetreibers gegenüber FlexStrom.
2.4. Der Vertrag hat je nach Vereinbarung eine Mindestlaufzeit von 12 bzw. 24 Monaten und kann von beiden Vertragsparteien zum Ablauf dieser Mindestlaufzeit mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich gekündigt werden. Die Mindestlaufzeit beginnt mit der Belieferung durch FlexStrom. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Laufzeit des Vertrages mehr als 24 Monate betragen würde. In diesem Fall beginnt die Vertragslaufzeit mit dem Vertragsschluss. Der tatsächliche Beginn der Belieferung wird Ihnen durch FlexStrom mitgeteilt. Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht eingehen oder gar nicht erfolgen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate.
2.5. Eine Kündigung bedarf generell der Schriftform und ist per Post direkt an die FlexStrom zu richten.
2.6. Wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit nach Ziffer 2.4 also „unterjährig“ beendet, etwa durch einvernehmliche Vertragsaufhebung oder fristlose Kündigung, so wird Ihr Verbrauch zeitanteilig unter Anwendung der allgemeinen Erfahrungswerte der Elektrizitätswirtschaft (des sog. Standardlastprofils des VDEW) abgerechnet.

3. Wirtschaftsauskunfteien-Klausel
3.1 Sie willigen ein, dass FlexStrom zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Stromlieferungsvertrages Ihre Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt und Wahrscheinlichkeitswerte verwendet, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Unabhängig davon wird FlexStrom der Wirtschaftsauskunftei auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der FlexStrom, eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange von Ihnen nicht beeinträchtigt werden.
3.2. FlexStrom gibt Ihnen jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die Wirtschaftsauskunftei, an die FlexStrom Ihre Daten übermittelt und von der FlexStrom die jeweilige Auskunft erhalten hat. Ihre Anfrage per E-Mail richten Sie bitte an datenschutz@FlexStrom.de.

4. Änderung der AGB
FlexStrom ist berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung der AGB wird Ihnen in Textform mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht schriftlich Widerspruch erheben. Auf diese Folge wird FlexStrom Sie bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Sie müssen den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an FlexStrom absenden.

5. Umzug
Sie haben FlexStrom einen Umzug spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen und das genaue Umzugsdatum und die neue Wohnanschrift mitzuteilen. FlexStrom gewährt Ihnen ein Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn die Belieferung durch FlexStrom an der neuen Abnahmestelle nicht möglich ist.

6. Ablesung
6.1. FlexStrom ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber, vom Grundversorger, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
6.2. FlexStrom kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 7,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse von FlexStrom an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. FlexStrom darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
6.3 Wenn der Netzbetreiber oder FlexStrom das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf FlexStrom den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde nach Ziff. 6.2. verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

7. Preise, Boni, Abrechnung, Vorauszahlung
7.1. Die Preise des von Ihnen gewählten Tarifes entnehmen Sie bitte der gültigen Preisliste und der gültigen Tarifübersicht zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses. Sie sind dafür verantwortlich, dass der von Ihnen gewählte Tarif Ihren tatsächlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten entspricht. Die Tarifwahl obliegt grundsätzlich Ihrer Entscheidung, jedoch behält sich FlexStrom vor, die Entscheidung zu überprüfen und Sie ggf. auf für Sie günstigere Möglichkeiten der Tarifwahl hinzuweisen. Weicht das von Ihnen gewählte Stromkontingent erheblich von der Jahresverbrauchsprognose ab, die FlexStrom von dem Netzbetreiber erhält, und nehmen Sie den von der FlexStrom daraufhin angebotenen Tarifwechsel nicht an, kann die FlexStrom den Vertrag außerordentlich kündigen.
7.2. Die jeweils gültige Preisliste zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses ist Grundlage für diesen Vertrag. Bei Privatkunden handelt es sich um Bruttopreise, inklusive Steuern und Abgaben, bei Gewerbekunden verstehen sich die Preise jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Gewerbekunden sind solche, die elektrische Energie für gewerbliche oder selbständige Zwecke nutzen. FlexStrom behält sich vor, die von Ihnen getroffene Einordnung als Privat- oder Gewerbekunde zu überprüfen. In Zweifelsfällen, in denen die Einordnung als Privat- oder Gewerbekunde streitig werden sollte, gilt die entsprechende Einordnung, die der Vorversorger hierzu getroffen hatte.
7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.
7.4. Die Höhe eines eventuellen Sonderabschlags richtet sich nach dem von Ihnen gewählten Tarif und kann der jeweils gültigen Preisliste entnommen werden. Der Sonderabschlag ist einmalig fällig 3 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung. Die Verrechnung des Sonderabschlags erfolgt mit der Rechnung für den letzten Abrechnungszeitraum, die nach dem Wechsel zu einem Tarif ohne Sonderabschlag oder mit Beendigung der Vertragsbeziehung erstellt wird.
7.5. Der Abrechnungszeitraum wird von FlexStrom festgelegt und sollte einen Zeitraum von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich, sofern FlexStrom der Zählerstand vorliegt. Ansonsten behält sich FlexStrom das Recht der Schätzung gemäß Punkt 6 vor. Bei Pakettarifen, also dem Preismodell, bei dem Sie ein bestimmtes Stromkontingent zu einem Festpreis per Vorauszahlung erwerben, wird Ihnen ein evtl. Mehrverbrauch gesondert in Ihrer Jahresabrechnung berechnet, ein evtl. Minderverbrauch wird nicht erstattet.
7.6. Die Zahlung wird im Voraus fällig und ist je nach Tarif monatlich, vierteljährlich oder jährlich (bei Jahreszahlung im ersten Lieferjahr 8 Wochen und in den Folgejahren 4 Wochen vor Lieferung; bei vierteljährlicher Zahlungsweise spätestens 3 Wochen vor Lieferbeginn und anschließend zu Beginn des jeweiligen Quartals und bei den Tarifen mit monatlicher Zahlungsweise zu Beginn des Liefermonats) per Bankeinzug oder überweisung zu entrichten. Die Höhe des zur Zahlung fälligen Betrages entnehmen Sie der Tarifübersicht. Bei den verbrauchsabhängigen Tarifen richtet sich die Höhe der Abschlagszahlung nach dem vom Kunden angegebenen Stromverbrauch der letzten, dem Vertragsschluss vorausgegangenen 12 Monate. FlexStrom behält sich vor, die Höhe der Abschläge auf Grundlage der von dem Netzbetreiber mitgeteilten Jahresverbrauchsprognose oder des in der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesenen tatsächlichen Jahresverbrauchs des vorausgegangenen Jahres festzusetzen. Ist in Ihrem gewählten Tarif eine Preisgarantie für einen bestimmten Zeitraum enthalten, so wird der Zeitraum bis zum Lieferbeginn nicht auf die Laufzeit der von Ihnen erworbenen Preisgarantie angerechnet. Die Preisgarantie umfasst alle Preisbestandteile mit Ausnahme der Umsatzsteuer.
7.7. Die monatliche Grundgebühr des jeweiligen Tarifes ist Ihrem Vorauszahlungsbetrag monatlich, vierteljährlich oder jährlich bereits hinzugerechnet.
7.8. Ab der 2. Mahnung berechnet FlexStrom Ihnen eine Unkostenpauschale von EUR 3,50 je Mahnung. Für von Ihnen verschuldete Rückbuchungen der Bankeinzüge oder Kreditkartenabbuchungen berechnet FlexStrom Ihnen eine Gebühr von EUR 13,50. Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei FlexStrom vorbehalten.
7.9 FlexStrom kann den Vertrag mit Wirkung zum Monatsende kündigen, wenn trotz Mahnung und Fristsetzung Forderungen i. H. v. mindestens EUR 50,- nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden. Dies gilt auch, wenn FlexStrom vertragsgemäß Zahlungen per Bankeinzug erhoben hat und diesem Einzug von Ihnen ohne vertraglichen Grund widersprochen wird oder der Einzug von Ihrer Bank mangels Deckung zurückgegeben wird und Sie den Zahlungsrückstand nicht spätestens nach einer zweiten Mahnung vollständig ausgeglichen haben. FlexStrom wird Ihnen für den Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs einen Betrag von EUR 30,- berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere eines höheren Schadensersatzes, behält sich FlexStrom vor. Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei FlexStrom vorbehalten.
7.10. Gegen Ansprüche von FlexStrom kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

8. Kommunikation
8.1. FlexStrom ist berechtigt, Ihnen die Rechnung und sonstige Schreiben statt auf dem Postweg online zum Herunterladen bereitzustellen, wenn Sie eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation angegeben haben. Über die Verfügbarkeit jeder neuen Rechnung und jedes sonstigen Schreibens wird Ihnen FlexStrom eine Benachrichtigung an die angegebene E-Mail-Adresse schicken. Sie sind verpflichtet, FlexStrom unverzüglich über eine Änderung Ihrer E-Mail-Adresse zu informieren sowie unter der angegebenen E-Mail-Adresse eingehende E-Mails und Ihre Rechnungsdaten und sonstige Mitteilungen aus dem Online-Kundenbereich regelmäßig abzurufen. Die Rechnung gilt mit Versand der E-Mail-Benachrichtigung über die Bereitstellung als zugegangen. Rechnungsdokumente und sonstige Schreiben werden für die Dauer von 13 Monaten nach Erstellungsdatum im Online-Kundenbereich bereitgestellt. Neben der Bereitstellung im Online-Kundenbereich erhalten Sie keine Rechnung auf dem Postweg.
8.2. Die Login-Seite im Online-Kundenbereich ist in der Regel 24 Stunden täglich verfügbar. FlexStrom übernimmt jedoch weder eine Gewähr für die ununterbrochene Erreichbarkeit noch für eine ununterbrochene Verfügbarkeit sämtlicher o. a. Funktionen.

9. Versorgungsunterbrechung
9.1. Die Verpflichtung zur Lieferung ruht, soweit und solange FlexStrom oder der jeweilige Netzbetreiber an der Bereitstellung oder der Fortleitung elektrischer Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist. Ein eventuelles Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrecht des Kunden bleibt unberührt.
9.2. Die Belieferung kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten des Netzbetreibers oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs unterbrochen werden. FlexStrom wird Sie rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten, soweit dies möglich ist und die Beseitigung der Unterbrechung dadurch nicht verzögert wird.
9.3. FlexStrom kann die Lieferung fristlos einstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtungen oder um störende Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden.

10. Haftung
10.1 Im Hinblick auf die Haftung bei Versorgungsstörungen findet § 18 der Netzanschlussverordnung (NAV) in der jeweils aktuellenFassung Anwendung, soweit diese AllgemeinenGeschäftsbedingungenkeine abweichende Regelung treffen.
10.2 Die Haftung bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden wird auf EUR 5.000,- pro Kunde beschränkt.
10.3 Ab dem Zeitpunkt, in welchem Sie Kenntnis oder infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis über den Schaden und die Umstände erlangen, sind Schadensersatzansprüche ein Jahr lang geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist sind jegliche Ansprüche verjährt. Die vorgenannte Verjährungsverkürzung gilt zum einen nicht für Schäden, für die FlexStrom, deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haften; zum anderen nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von FlexStrom oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der FlexStrom beruhen.
10.4 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11. Kundendaten
Die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten werden von FlexStrom bzw. vom Netzbetreiber nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung beteiligten Unternehmen (z. B. zur Netznutzung und Abrechnung) unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes weitergegeben.

12. Abweichung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn FlexStrom derartigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn FlexStrom in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Strombelieferung an den Kunden vorbehaltlos an den Kunden ausführt.

13. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind.

14. Schlussbestimmungen
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
14.2. FlexStrom hat das Recht, Dritte mit der Erbringung von Leistungen oder einem Teil von Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. In dem Fall, dass ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit FlexStrom in deren Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Vertragsübernahme zu kündigen.

Letzter Stand: 20.05.2010