Was bringen Verbrauchertipps zum FlexStrom-Bonus?

Informationen zu Musterschreiben und Urteilen

In Internetforen gibt es Unterstützung für alles. So scheint es zumindest. So finden sich auch Seiten mit Überschriften wie „So kriegt ihr euren Bonus... - FlexStrom“, „Achtung ! Flexstrom zahlt den Bonus nicht aus‎“, „FlexStrom muss Bonus auszahlen“, „FlexStrom: der lange Weg zur Bonuszahlung“, „Wie Flexstrom kündigen und trotzdem Bonus erhalten?‎“, „Flexstrom Bonus 125,-EUR nach 12 Belieferungsmonaten - Anwalt einschalten“ oder „FlexStrom muss laut Verbraucherzentrale Bonus zahlen“.


Schon die Widersprüchlichkeit der Überschriften in Internetforen und auf Beratungsseiten zeigt: So todsicher wie oftmals suggeriert wird, scheinen die Ratschläge nicht wirklich zu sein. Unter den vermeintlichen Tipps wie Verbraucherzentrale befragen, Anwalt nehmen, Mahnbescheid schicken oder FlexStrom nerven bis die nachgeben finden sich zwar viele Einträge, aber wenige Quellen, auf die man sich auch wirklich veranlassen kann.


Und: Meist sind weitere Kosten damit verbunden. Denn Verbraucherzentrale oder Anwälte kassieren meist schon für die Erstberatung Geld. In bar und ohne jegliche Möglichkeit der Rückerstattung. Mahnbescheide und Gerichtsverfahren kosten Gebühren. Und wer verliert, der zahlt. Das alles verraten die Hinweisgeber und angeblichen Verbrauchervertreter im Internet aber nicht. Brauchen Sie auch nicht, sie geben ja nur ihre persönliche Meinung wieder, ihre Auskünfte sind weder rechtsverbindlich noch zitierfähig. Und – was den Bonus von FlexStrom angeht – oft einfach falsch.




Erfahrungsberichte, Gerichtsurteile und Musterschreiben zur Bonuszahlung

Da gibt es Erfahrungsberichte, die weder durch Vertragsnummern noch durch Aktenzeichen von Gerichten belegt sind. Da gibt es Gerichtsurteile, die mit ein oder zwei Sätzen zitiert werden, aber nicht vollständig zur Verfügung stehen. Angeblich soll da drinstehen, FlexStrom müsse einen Bonus nach 12 Monaten bezahlen auch wenn der Kunde gekündigt habe. Viele, viele Gerichte hätten FlexStrom schon zur Bonuszahlung verpflichtet – steht da. Die vielen, vielen Gerichte haben aber scheinbar keinen Namen, keine Adresse, Aktenzeichen gibt es dazu auch nicht.


Manche der anonymen Schreiberlinge wollen sogar wissen: Das Landgericht Heidelberg habe FlexStrom zur Bonuszahlung gezwungen, Verbraucherzentralen das Verbot der Bonusklausel erwirkt, angeblich gibt es unfehlbare Musterschreiben, mit denen ein Kunde zugleich kündigen und die Zahlung des FlexStrom-Bonus erwirken könne. In vielen Beiträgen entsteht der Eindruck: ach, das ist doch alles ganz glasklar und super einfach.




Bonusregelung: was wurde zwischen FlexStrom und Stromkunde vereinbart?

Andere Teilnehmer in den Diskussionsforen zweifeln hingegen an dieser Einfachheit, auch mancher Verbraucherschützer oder anwaltliche Berater differenziert: Naja, kommt es nicht irgendwie doch auf die vertragliche Regelung zur Bonuszahlung an? Sollte nicht vor der rechtlichen Bewertung überhaupt einmal der Einzelfall betrachtet werden. Wann und wie wurde vereinbart unter welchen Bedingungen der Bonus zu zahlen ist, insbesondere wenn der Kunde nach 12 Monaten wieder kündigt.

Die betroffene, vor Gericht nun schon mehrfach behandelte FlexStrom-Bonusklausel, lautet: „Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam.“


Nun, es ist nicht wirklich überraschend, dass es bei der Geltendmachung eines vermeintlichen Vertragsanspruchs tatsächlich auch darauf ankommt, was im Vertrag vereinbart wurde. So sollte man zumindest meinen. Und zwar für jeden einzelnen Vertrag im Detail. Wie können sich also im Internet oder in anderen Beratungsstellen Leute ernsthaft zu Wort melden und meinen: so verhält sich das in diesem Einzelfall. Kann das seriös sein? Ist so eine Rechtsberatung verlässlich? Oder geht es vielleicht nur darum, mit den Nutzern, die sich ratsuchend im Internet und in Foren umsehen, einen Termin zu vereinbaren, bei dem dann Kosten fällig werden (Beratungsgebühren, Anwaltskosten, Mahn- und Gerichtsgebühren)?




Urteile zum Bonus von FlexStrom

Lassen Sie uns an dieser Stelle doch einmal aufklären:


  • Das Landgericht Heidelberg hat uns nicht zur Bonuszahlung verurteilt.
  • Die Bonusklausel von FlexStrom ist nicht verboten worden.
  • Fast alle Gerichte, die sich mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen, haben bestätigt, dass FlexStrom den Bonus nicht auszahlen muss, wenn der Kunde während des ersten Vertragsjahres kündigt.


Natürlich sollen Sie sich auch von unserer Seite nicht auf solche Pauschalaussagen verlassen. Machen Sie sich selbst ein Bild. Das ist in der Regel besser als anonymen Ratschlägen Vertrauen zu schenken oder sich in eine kostenpflichtige Beratung locken zu lassen. So ersparen Sie sich bestimmt die ein oder andere negative Erfahrung. Tatsächlich gibt es zur FlexStrom Bonuszahlung bereits zahlreiche Urteile von Gerichten aus ganz Deutschland.


Und wir machen Ihnen auch ganz transparent, welche Gerichte sich bereits genauer mit diesem Themenkomplex beschäftigt haben und die AGB von FlexStrom hinsichtlich Bonus in Gerichtsverfahren beurteilt haben. Deswegen veröffentlichen wir für Sie mehr als 35 Urteile - mit Aktenzeichen, mit Gerichtsstand, Datum und Begründung. Den Urteilen können Sie auch jeweils entnehmen, mit welcher Bonusregelung sich das Gericht im Einzelfall auseinanderzusetzen hatte.




Rechtsprechung: AGB und Urteile setzen sich mit Bonus auseinander

Denn es ist ja so: In Deutschland bestimmt nicht irgendein Rechtsanwalt, ob Sie einen Bonus erhalten, wenn Sie Ihren FlexStrom-Vertrag kündigen. Das ist vielmehr in den AGB geregelt und im Streitfall wird ein Gericht darüber zu entscheiden haben. Auch eine Verbraucherzentrale oder die Stiftung Warentest kann nicht entscheiden, wer einen Bonus von FlexStrom erhält und wer nicht. Auch hier gelten die Vertragsbedingungen. Gibt es zu diesen Bedingungen Klärungsbedarf, entscheidet wieder ein Gericht. Und was in irgendwelchen Diskussionsforen bei Strommagazin oder Stromauskunft steht, ist ebenfalls nicht maßgeblich. Die Rechtslage wird von Richtern bestimmt.




FlexStrom rät: Informieren und teure Rechtsberatung sparen

Schauen Sie also selbst einmal nach, was die Richter dazu sagen. Wir bieten Ihnen dazu die entsprechenden Veröffentlichungen, so dass Sie sich selbst überzeugen können. Entwickeln sie ruhig eine gesunde Vorsicht vor den ganzen „todsicheren Tipps“, vor anonymen „Erfahrungsberichten“ oder vor kostenpflichtigen „Rechts- und Verbraucherberatungen“.


Denn eines steht fest: Wer FlexStrom-Kunden zu Klagen aufruft, die dann vor Gericht verloren gehen, handelt ganz und gar nicht verbraucherfreundlich.



Informieren Sie sich selbst in der Übersicht aller Gerichtsurteile
Weitere Informationen zum FlexStrom Bonus erhalten Sie hier



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